Die Betriebsärzte haben im Unternehmen eine beratende Funktion auf gesetzlicher Basis. Die betriebsärztliche Tätigkeit trägt zur Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen bei. Die allgemeine Gesundheitsberatung durch den Betriebsarzt unterstützt die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.
Unsere Leistungen im Bereich Arbeitsmedizin
Vorsorge nach ArbMedVV
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und dem Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Der Betriebsarzt klärt über die Wechselwirkungen zwischen Gesundheit und Arbeit auf und berät bei technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen.
Frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen & Berufskrankheiten
Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit
Fortentwickeln des betrieblichen Gesundheitsschutzes
Im Anhang, Teil 1 – 4, der ArbMedVV wird festgelegt, bei welchen Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten oder verpflichtend zu veranlassen ist. Darüber hinaus können sich Beschäftigte vom Betriebsarzt untersuchen oder beraten lassen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen vorliegenden Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsplatz vermuten (5).
Über das Stattfinden der Vorsorge erhält der Beschäftige und der Arbeitgeber eine Bescheinigung.
Tätigkeiten mit
gefahren Stoffen
(1 & 2)
Tätigkeiten mit
physikalischen
Einwirkungen (3)
Tätgkeit mit
biologischen
Arbeitsstoffen
(1 & 2)
Sonstige
Tätigkeiten (4)
- Pflichtvorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen ist.
- Angebotsvorsorge, die bei bestimmten gefärdenden Tätigkeiten anzubieten ist.
- Pflicht und Angebotsvorsorge bei Hitze, Kälte, Lärm, Vibration, Druckluft und unter Wasser.
- Pflichtvorsorge bei Atemschtuzträgern Gruppe 2 & 3, Auslandsaufenthalte, Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeiten, Atemschutzträgern Gruppe 1.
- Wunschvorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach §11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen hat, wenn nicht aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Ordnungswidrigkeit §10 Abs. 1 ArbMedVV
Das fahrlässige oder vorsätzliche…
• … nicht- oder nicht rechtzeitige Veranlassen einer Pflichvorsorge
• … Zulassen einer Tätigkeit, ohne das eine Pflichtuntersuchung stattgefunden hat
• … nicht- oder nicht rechtige oder nicht vollständige Führen der Vorsorgekatei
• … nicht- oder nicht rechtzeitige Anbieten der Angebotsvorsorge
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf:
Tel.: 0201 5128-50
Info@oha-essen.de